ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:



1 Präambel

• Der Lieferant (Repos GmbH, kurz Repos), nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die Repos im Rahmen dieses Vertrages durchführt.

• Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

• Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn Repos eine schriftliche Auftragsbestätigung erhält, die jeweilige Leistung erbringt und/oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.

• Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

• Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsteilen.


2 Lieferung


• Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

• Teillieferungen sind möglich.

• Beanstandungen zu Schäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware bei Repos schriftlich vorzubringen.

• Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von Repos, insbesondere angemessene Lieferfrist- Überschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.

• Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Durch höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse außerhalb des Einflussbereichs von Repos oder dessen Unterlieferanten entbinden Repos von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

• Repos kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch Repos unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist Repos nur zur Rückerstattung empfangener Anzahlung, ohne Zinsen, verpflichtet.


3 Preise

• Alle Preise gelten exklusive Installations- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer.
Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.


4 Zahlung

• Bei Auftragserteilung wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswerts fällig.

• Die Rechnungslegung erfolgt umgehend nach Lieferung. Restzahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.

• Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.

• Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.


5 Eigentumsrecht

• Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung uneingeschränktes Eigentum von Repos. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzugs ist die Repos berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers abzuholen. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Bei exekutivem Zugriff ist der Auftraggeber zur sofortigen Verständigung von Repos verpflichtet.

• Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist Repos jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber unter Verzicht jeglicher Einwände verpflichtet.

• Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch Repos stellt keinen Vertragsrücktritt durch Repos dar.


6 Gewährleistung, Garantie und Haftung

• Es gelten die Garantiebestimmungen der jeweiligen Hardwarelieferanten. Repos hat keinen Einfluss auf deren Dauer. Defekte Ware ist zu Repos zu bringen bzw. zu schicken. Auf die Repos Software gewährt Repos eine Garantie von 12 Monaten in Bezug auf Rechtskonformität. Etwaige Programmierfehler (Bugs) sind von der Garantie ausgenommen und werden nach Bekanntwerden schnellstmöglich behoben.

• Die Installation von Microsoft-Programmen wird pro gekaufter Lizenz nur auf einem Gerät vorgenommen vorgenommen. Bei Installation von Fremdsoftware, welche nicht von Repos durchgeführt wurde, erlischt die Garantie. Bei Reparatur durch Dritte, außergenommen der Gerätehersteller, an der Hardware erlöschen ebenfalls sämtliche Garantieansprüche.

• Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.

• Repos haftet für Schäden nur dann, wenn Ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenem Gewinn, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden sowie Schäden an den aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Repos haftet für die von Ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretenden unmittelbaren Schäden, jedoch beschränkt auf einen einmaligen Betrag von EUR 1.500,-.
• Für eine funktionstüchtige und tägliche Datensicherung ist von Seiten des Kunden zu sorgen. Die laufende Kontrolle der Sicherung obliegt dem Kunden. Für Datenverluste haftet Repos nur bis zur letzten, vom Kunden bereitgestellten und lesbaren Datensicherung.

• Nach dem momentanen Stand der Technik ist der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich.

• Gelieferte Hardware kann nur dann von Auftraggeber beanstandet werden wenn schwere Mängel aufgezeigt werden können. Bereits genutzte Geräte können von Repos nicht zurückgenommen werden, Repos verpflichtet sich aber den jeweiligen Hersteller mit der Bitte um Mängelbehebung zu kontaktieren.

• Einige Hardwarehersteller bieten zusätzliche Garantieleistungen an. Diese werden dem Auftraggeber auf Wunsch angeboten.


7 Vertragsrücktritt

• Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist Repos zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
Der Auftrag gilt als erfüllt, wenn die Bestellung komplett geliefert, installiert, in Betrieb genommen wurde als auch der Probezeitraum von 3 Wochen vergangen ist. Auch wenn die Bezahlung des kompletten Auftragsvolumens erfolgt, gilt der Auftrag als erfüllt.

• Für den Fall des Rücktrittes kann Repos bei Verschulden des Auftraggebers den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens begehren.

• Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Repos von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.

• Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat Repos die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl von Repos einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.


8 Höhere Gewalt

• Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse, entbinden Repos von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen gelten ebenfalls als höhere Gewalt.


9 Regressforderungen

• Regressforderungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler von Repos verursacht und zumindest grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet worden ist.


10 Gerichtsstand und anwendbares Recht

• Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.

• Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in der Landeshauptstadt des Geschäftssitzes von Repos.

• Es gilt österreichisches materielles Recht.


11 Datenschutz und Adressenänderung

• Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages von Repos gespeichert und verarbeitet werden können.

• Der Auftraggeber ist verpflichtet, Repos Änderungen seiner Adresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.


12 Inbetriebnahme, Schulung, Öffnungszeiten und Dienstleistungen

• Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung der Ware auf eigene Kosten einen den entsprechenden Aufstellungsort bereit zu stellen.

• Die Verlegung von Datenkabel und Netzwerkkabel muss von Seiten des Auftraggebers, vorzugsweise durch den Hauselektriker, nach Anleitung von Repos in Auftrag gegeben und auf eigene Kosten abgewickelt werden. Ist bereits ein Netzwerk vorhanden, so übernimmt Repos keine Gewährleistung auf dessen Kompatibilität mit der bestellten Hard/Software. Eventuelle anfallende Kosten für Umrüstungen können nicht bei Repos eingefordert werden.

• Die Aufstellung und Inbetriebnahme ist im Angebot enthalten. Bei mehrtägigen Inbetriebnahmen muss von Seiten des Auftraggebers eine entsprechende Unterkunft (Standard Kategorie) in der Nähe des Betriebs zur Verfügung gestellt werden. Zusätzliche Schulungen, vor allem nach dem dreiwöchigen Probebetrieb, werden zum jeweils gültigen Stundensatz verrechnet.

• Die Repos Öffnungszeiten sind Montag bis Donnerstag (werktags) von 09.00 bis 17.00 Uhr und Freitag (werktags) von 09.00 bis 13.00 Uhr. Außerhalb der Betriebszeiten (werktags) sowie Sonn- und Feiertags wird ein100 %iger Aufschlag auf den Normalstundensatz berechnet.


13 Sonstige Hinweise

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Hardware, welche nicht von Repos vermittelt wurde, zu Problemen, welche nicht im Einflussbereich von Repos liegen, führen kann. Gelieferte Hardware muss in dem Zustand, wie er nach der Installation war, belassen werden. Fremdsoftware darf nicht eigenständig und ohne Rücksprache bei Repos installiert werden. Wird dies vom Auftraggeber durch durchgeführt, kann dies die Leistung der Hard/Software beeinflussen. Ansprüche auf eventuelle Nachbesserungen bei Problemen können nur auf von Repos gelieferter Hardware erhoben werden. Ist die gelieferte Hardware nicht an ein entsprechendes, internetfähiges, Netzwerk angeschlossen und kann daher ein Fernwartungszugang nicht zur Verfügung gestellt werden, so kann von Seiten von Repos der Support nicht gewährleistet werden. Eventuell anfallende Fahrtkosten müssen vom Kunden getragen werden.


Stand: August 2017
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